
Vereinssatzung
Freies Russland NRW
Präambel
Der Verein Freies Russland NRW e.V. ist eine Initiative von Menschen, die sich für eine freie, demokratische und gerechte Zukunft Russlands sowie anderer Länder in Osteuropa, dem Südkaukasus und Zentralasien einsetzen. Unsere Arbeit basiert auf den Grundwerten Freiheit, Rechtsstaatlichkeit und Frieden und verfolgt die folgenden Ziele:
a) Förderung und Stärkung des demokratischen Staatswesens in Russland sowie in weiteren Ländern, die von autoritären Systemen geprägt sind.
b) Vermittlung demokratischer Werte und Grundrechte durch staatsbürgerliche und zivilgesellschaftliche Bildung sowie Förderung der Integration auf Grundlage dieser Prinzipien.
c) Unterstützung des Gedanken- und Meinungsaustausches zwischen Menschen, die sich für den demokratischen Wiederaufbau Russlands und anderer Nachfolgestaaten der Sowjetunion engagieren, sowie zwischen diesen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus dem In- und Ausland.
d) Die Erinnerung an Opfer autoritärer und repressiver Systeme sowie die Bewahrung historischer Verantwortung als Beitrag zur Förderung demokratischer Werte und der Aufarbeitung von Unrecht.
e) Solidarität mit der Ukraine und anderen von Russland angegriffenen Ländern, Unterstützung während des anhaltenden Krieges sowie Beteiligung an Maßnahmen für den zukünftigen Wiederaufbau.
f) Aufbau eines Netzwerks von engagierten Individuen und Organisationen, das aktiv zur Entwicklung freier und gerechter Gesellschaften beiträgt und sich an der Vision einer freien, demokratischen und rechtsstaatlichen Zukunft orientiert.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freies Russland NRW e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist:
a) Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), insbesondere im Bereich der staatsbürgerlichen und zivilgesellschaftlichen Bildung;
b) Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch, religiös oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität Verfolgte, Geflüchtete, Vertriebene, Behinderte und Opfer von Straftaten (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO);
c) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO);
d) Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO), einschließlich der Unterstützung demokratischer Prozesse und Strukturen in der Gesellschaft;
e) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
2. Der Verein unterstützt:
- den Aufbau einer demokratischen Zivilgesellschaft und eines Rechtsstaates im postsowjetischen Raum;
- die Förderung eines gesellschaftlichen Bewusstseins auf der Grundlage von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und individueller Freiheit;
- die Überwindung totalitärer Denkweisen und die Stärkung individueller Rechte im politischen und gesellschaftlichen Leben;
- den Aufbau und die Entwicklung transnationaler Netzwerke sowie die Förderung des Dialogs, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Wissen und Erfahrungen zwischen zivilgesellschaftlichen Akteuren und Gemeinschaften.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Durchführung öffentlicher Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konferenzen, Vorträgen, Workshops, Informationskampagnen sowie öffentliche Kundgebungen und Demonstrationen zur Förderung der Vereinsziele;
b) Unterstützung der politischen Bildung und Förderung der aktiven Teilnahme am demokratischen Leben, etwa durch Wahlbeteiligung und zivilgesellschaftliches Engagement;
c) Zusammenarbeit mit Universitäten, Forschungsinstituten und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen;
d) Zusammenarbeit, Wissens- und Erfahrungsaustausch mit zivilgesellschaftlichen Vereinigungen und Initiativen innerhalb und außerhalb der EU, die ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen;
e) Anleitung und Hilfestellungen für Dritte beim Auf- und Ausbau zivilgesellschaftlicher Strukturen zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, beispielsweise durch die Weitergabe von Wissen und Erfahrung oder finanzielle Unterstützung;
f) Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO durch finanzielle und ideelle Mittel.
4. Der Verein kann Spenden und Zuwendungen sammeln, um die Vereinsziele zu erreichen. Diese Mittel können für eigene Projekte oder für die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften verwendet werden, sofern diese ebenfalls gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung sowie mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Vergütungen müssen sich an üblichen Standards orientieren und dem Satzungszweck entsprechen.
4. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche (ab dem 16. Lebensjahr an) sowie juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck und die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen und die der Satzung zustimmt. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Förder- und Ehrenmitgliedschaft. Diese Formen der Mitgliedschaft umfassen kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und kein aktives oder passives Wahlrecht. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell, während Ehrenmitglieder den Verein ausschließlich ideell unterstützen. Die genauen Regelungen zur Ehrenmitgliedschaft sind in Punkt 15 beschrieben.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, per E-Mail, auf der Internetseite des Vereins oder telefonisch zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, welcher der antragstellenden Person seine Entscheidung schriftlich oder per E-Mail mitteilt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht; weder Aufnahme noch Ablehnung sind zu begründen.
4. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
5. Jedes ordentliche Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr hat eine Stimme. Es besitzt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und der Mitgliederurabstimmung.
6. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod, Geschäftsunfähigkeit (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
b) Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss aus dem Verein.
7. Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bleibt in voller Höhe fällig und ist unabhängig vom Zeitpunkt des Austritts zu zahlen.
8. Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, werden drei Monate nach der Zahlungserinnerung zum zweiten ausstehenden Jahresbeitrag aus der Mitgliederliste gestrichen.
9. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen oder Ziele des Vereins verstoßen hat. Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt daher insbesondere vor, wenn das Mitglied:
a) den gewünschten Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, beleidigende und/oder sonst herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift mehrfach stört,
b) andere Mitglieder, Mitarbeitende oder Organe bzw. deren Mitglieder durch unangemessene Maßnahmen oder Äußerungen diskreditiert und in Verruf bringt, etwa durch Vorwürfe strafbaren Verhaltens, wenn diese nicht erweislich wahr sind,
c) vorhandene Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B. E-Mail-Verteiler, Internetforen, Sozialmedien des Vereins) missbraucht,
d) vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen.
10. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung Berufung einlegen. Im Falle der Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss. Bis zur abschließenden Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.
11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
12. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
13. Werden Vereinsmitglieder über die im Verein üblichen ehrenamtlichen Aufgaben hinaus tätig, können sie auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung erhalten, die sich an den Tarifverträgen vergleichbarer Branchen orientiert.
14. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt werden. Änderungen der Beiträge können im laufenden Geschäftsjahr wirksam werden, sofern die Mitglieder mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich oder elektronisch informiert werden.
15. Ehrenmitgliedschaft ist eine besondere Form der Mitgliedschaft
a) Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen verliehen, die sich in herausragender Weise um die Förderung des Vereinszwecks oder der Vereinsziele verdient gemacht haben.
b) Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag eines Vereinsmitglieds durch Beschluss des Vorstands.
c) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben das Recht, an Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
d) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied den Zielen des Vereins erheblich zuwiderhandelt. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Geschäftsführung;
d) die Rechnungsprüfung
e) die Arbeitsgruppen;
f) der Beirat.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des
Rechnungsprüfers;
g) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands und der Geschäftsführung;
e) Änderung der Satzung;
f) Auflösung des Vereins;
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags;
h) Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Vereinsmitglieds;
i) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit den Vorstandsmitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zu Beginn eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
- ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch zwei BGB-Vorstandsmitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
7. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist.
9. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen
10. Jedes Mitglied darf ein weiteres Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten, die spätestens 12 Stunden vor Beginn der Versammlung dem Vorstand nach § 7 vorgelegt werden muss. Mitglieder, die durch Vollmacht vertreten werden, gelten als anwesend.
11. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
12. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung für das Vorjahr im Rückstand sind, verlieren ihr aktives und passives Wahlrecht, bis die ausstehenden Beiträge vollständig beglichen sind. Sie behalten jedoch ihr Stimmrecht bei allgemeinen Abstimmungen in der Mitgliederversammlung.
13. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
14. Für Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
15. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder kann jedoch beantragen, ein anderes Abstimmungsverfahren zu verwenden. Über diesen Antrag entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
16. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
17. Vorstandswahlen erfolgen ausschließlich durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und zuletzt die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
18. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
19. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
20. Die Rechnungsprüfer können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht.
21. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
22. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
23. Das Versammlungsprotokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Versammlung in Textform zugänglich gemacht.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (BGB-Vorstand) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes dieser Mitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
2. Zusätzlich können bis zu sechs weiteren Mitgliedern als erweiterter Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden aus den Koordinatoren der Arbeitsgruppen gewählt und unterstützen den BGB-Vorstand in seinen Aufgaben und können für spezifische Verantwortungsbereiche oder Projekte zuständig sein.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der BGB-Vorstand ist rechtlich verantwortlich für die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich oder außergerichtlich nach außen.
5. Der Gesamtvorstand erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder ein anderes BGB-Vorstandsmitglied.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder des BGB-Vorstands anwesend sind. Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstands die Leitung der Sitzung.
6. Die Einladung zu physischen Sitzungen des Vorstands erfolgt durch ein BGB-Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Bei Online-Sitzungen oder schriftlichen Verfahren beträgt die Einladungsfrist mindestens 12 Stunden. In dringenden Fällen kann die Einladung auch kurzfristig erfolgen, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands vorab einer kürzeren Frist zustimmen. Die Tagesordnung wird spätestens zu Beginn der Sitzung bekannt gegeben.
7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die desjenigen BGB-Vorstandsmitglieds, das die Vorstandssitzung leitet.
8. Die Beschlüsse werden schriftlich dokumentiert. Dies kann in digitaler Form erfolgen. Die Protokolle werden von dem Sitzungsleiter oder dem Verfasser elektronisch signiert und allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis gegeben. Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
9. Vorstandsbeschlüsse können im Umlaufverfahren oder im Rahmen von Online-Sitzungen gefasst werden. Die Frist für Abstimmungen im schriftlichen Verfahren oder bei Online-Beschlussfassungen wird im Einzelfall festgelegt und beträgt grundsätzlich mindestens 12 Stunden. Eine kürzere Frist ist zulässig, wenn alle teilnehmenden Mitglieder des Vorstands dem vorab zustimmen. Ein Beschluss ist gültig, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird.
10. Der Vorstand informiert die Vereinsmitglieder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Beschlussfassung in digitaler Form (z. B. per Newsletter, im Mitgliederbereich oder über Messenger) über alle wesentlichen Beschlüsse.
11. Der Vorstand erhält für die für den Verein getätigten Ausgaben Auslagenersatz. Dies können u.a. sein: Reisekosten, Mobilfunkkosten, Verpflegungskosten, Beherbergungskosten. Die Auslagen sind einzeln zu belegen.
§ 8 Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige Vergütung.
2. Der oder die Geschäftsführer erledigen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, durch welche der Geschäftsführung weitere Aufgaben übertragen werden. Die Geschäftsordnung kann auch die Verteilung der Geschäftsbereiche innerhalb eines mehrköpfigen Geschäftsführungsgremiums regeln.
3. Der oder die Geschäftsführer nehmen auf Verlangen an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teil.
4. Der oder die Geschäftsführer vertreten den Verein innerhalb des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung. Jeder Geschäfts-führer ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht ist insoweit beschränkt, als jeder Geschäftsführer den Verein nur bis zu einem Betrag von höchstens € 5.000,- verpflichten kann. Die Entscheidung, den Verein mit höheren Beträgen zu verpflichten, erfordert die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
Im Übrigen wird der Verein vom Vorstand vertreten.
5. Ist keine gesonderte Geschäftsführung bestellt, wird diese Funktion vom ersten Vorsitzenden wahrgenommen (geschäftsführender Vorstand).
§ 9 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt gemäß der Satzung mindestens zwei Personen zur Rechnungsprüfung für zwei Jahre.
2. Im Übrigen wird auf die Finanzordnung verwiesen.
§ 10 Arbeitsgruppen
1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke können Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Arbeitsgruppen dienen der Umsetzung und Förderung praktischer Aktivitäten sowie spezifischer Projekte, die den Vereinszielen entsprechen.
2. Die Mitwirkenden in den Arbeitsgruppen können auch Aktivist:innen n sein, die keine ordentlichen Mitglieder des Vereins sind.
3. Die Struktur und Arbeitsweise der Arbeitsgruppen werden in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt, die vom Gesamtvorstand verabschiedet wird.
4. Jede Arbeitsgruppe wird von Koordinator:innen geleitet. Die Koordinator:innen der Arbeitsgruppen werden von den Mitgliedern der jeweiligen Arbeitsgruppe gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Gesamtvorstand. Koordinator:innen müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
5. Die Koordinator:innen der Arbeitsgruppen nehmen auf Verlangen an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teil. Sie berichten über den Fortschritt und die Aktivitäten ihrer Arbeitsgruppen.
§ 11 Beirat
1. Der Beirat wird als beratendes Gremium des Vereins eingerichtet, um die kontinuierliche Weiterentwicklung des Vereins zu fördern und die Expertise ehemaliger aktiver Mitglieder für die Vereinsarbeit nutzbar zu machen. Er setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die sich durch besondere Verdienste für den Verein ausgezeichnet haben, aber aktuell keine aktive Funktion im Verein ausüben.
2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliedschaft im Beirat ist auf unbestimmte Zeit möglich, kann jedoch auf eigenen Wunsch oder durch Beschluss des Vorstands beendet werden.
3. Der Beirat trifft sich mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung. Zusätzliche Treffen können bei Bedarf durch den Vorstand oder auf Wunsch der Beiratsmitglieder einberufen werden.
4. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion und unterstützt den Vorstand und die Vereinsorgane durch Empfehlungen, Expertise und strategische Beratung in wichtigen Fragen des Vereinslebens.
5. Die Beiratsmitglieder sind nicht stimmberechtigt in den Organen des Vereins, können jedoch auf Einladung an Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen teilnehmen, um ihre Empfehlungen und Anregungen vorzustellen.
6. Der Beirat organisiert seine internen Abläufe eigenständig. Der Vorstand kann bei Bedarf organisatorische Unterstützung leisten.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung.
2. Die Änderungsvorschläge sind mit Angaben der betroffenen Paragrafen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, sofern diese Änderungen von Aufsichts-, Gerichts- oder. Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Gesamtvorstand vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die gemeinnützige Zwecke nach § 52 Nr.10 AO, zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene sowie Hilfe für Opfer von Straftaten sowie insbesondere die Förderung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Russland, verfolgt.
3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Festgestellt in Düsseldorf am 18.01.2025